LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.02.2016
18 Sa 1845/15
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 345/15

Mindestlohnanspruch einer Reinigungskraft bei Zwölftelung des 13. Gehalts sowie Nacht- und Feiertagszuschlägen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 1845/15

DRsp Nr. 2018/10997

Mindestlohnanspruch einer Reinigungskraft bei „Zwölftelung“ des „13.“ Gehalts sowie Nacht- und Feiertagszuschlägen

1. Gemäß § 1 Abs. 1 MiLoG hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns. Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld können dann als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält. 2. Schon die Bezeichnung als „13. Gehalt“ stellt klar, dass mit dieser Zahlung nichts anderes als eine weitere Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung bezweckt wird. Das verdeutlichen auch Anspruchsvoraussetzungen, die an nichts anderem als den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Vergütungspflicht der Arbeitgeberin anknüpfen. 3. Ein monatlich ausgezahlter „gezwölfteter“ Betrag eines „13. Gehalts“ ist auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. 4. Mit der Einführung des Mindestlohns und der damit verbundenen Erhöhung des Grundlohns auf 8,50 Euro pro Stunde ist dieser Stundensatz der Berechnung eines angemessenen Zuschlags im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG zugrunde zu legen.