FG München - Urteil vom 14.06.2005
14 K 971/03
Normen:
MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, MinöStG § 25c Nr. 1 Buchst. a ; KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft; Mineralölsteuer (als Gesamtrechtsnachfolger ...)

FG München, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 14 K 971/03

DRsp Nr. 2005/12741

Mineralölsteuervergütung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG für Sonderfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft; Mineralölsteuer (als Gesamtrechtsnachfolger ...)

1. Eine Zugmaschine, die nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen zwar für die Verwendung in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft geeignet, aber nicht hierfür bestimmt ist, da es sich nicht um ein ausschließlich zur Ausführung von ihrer Art. nach nur in der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Transportleistungen geeignetes Fahrzeug handelt, stellt kein Sonderfahrzeug im Sinne von § 25b Abs. 2 in Verbindung mit § 25b Abs. 1 Nr. 3 MinöStG dar. 2. Durch die Beschränkung der Mineralölsteuervergütung auf ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft einsetzbare Fahrzeuge soll verhindert werden, dass entgegen dem Gesetzeszweck auch in anderen Bereichen einsetzbare Fahrzeuge in den Genuss der Steuervergütung kommen.

Normenkette:

MinöStG § 25b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, MinöStG § 25c Nr. 1 Buchst. a ; KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob für die von der ... GbR (GbR) im Jahre 2001 in einer MAN-Zugmaschine, Typ F 04 verwendete Gasölmenge ein Anspruch auf Mineralölsteuervergütung nach § 25 b Mineralölsteuergesetz (MinöStG) besteht.