OLG München - Beschluss vom 15.01.2018
25 U 3770/17
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 8;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 2650/16

Missbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen den Abschluss einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG München, Beschluss vom 15.01.2018 - Aktenzeichen 25 U 3770/17

DRsp Nr. 2018/11543

Missbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen den Abschluss einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

Die Ausübung des Widerspruchsrechts hinsichtlich des Zustandekommens einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, wenn die Versicherungsnehmerin ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag bereits bei Abschluss des Vertrages zur Kreditsicherung abgetreten hat und die Ablaufleistung bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung an die Zessionarin ausbezahlt wurde, bevor die Versicherungsnehmer von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 19.10.2017, Az. 73 O 2650/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 8;

Entscheidungsgründe