OLG Celle - Urteil vom 12.05.2005
14 U 223/04
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2005, 393
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 89/04

Mitverschulden bei Überholen in unklarer Verkehrslage

OLG Celle, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 14 U 223/04

DRsp Nr. 2005/9080

Mitverschulden bei Überholen in unklarer Verkehrslage

»Allein die Tatsache, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug verlangsamt und nach rechts eingeordnet wird, schafft noch keine unklare Verkehrslage dahingehend, dass dessen Fahrer beabsichtigt, verbotenerweise nach links abzubiegen oder gar zu wenden.«

Normenkette:

BGB § 254 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO):

Die Berufung der Klägerin erweist sich als begründet, diejenige der Beklagten hingegen als unbegründet. Demgemäß stehen der Klägerin wegen des Verkehrsunfalles vom 16. November 2003 die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu (welche sie im Berufungsverfahren mit Ausnahme eines geringen Teilbetrages wegen der Verzinsung für weitere 20 Tage weiterverfolgt).