LG Heidelberg, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 49/08
Mitverschulden des Beifahrers bei erkennbarer Trunkenheit des Fahrers
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 1 U 192/08
DRsp Nr. 2009/24810
Mitverschulden des Beifahrers bei erkennbarer Trunkenheit des Fahrers
1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen.2. Im Rahmen des § 254BGB gilt § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach kann ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Mitverschuldensvorwurf wird durch diese Vorschrift vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Beifahrer zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte.
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