OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.01.2009
1 U 192/08
Normen:
BGB § 254; BGB § 827 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2009, 2608
NJW-Spezial 2009, 569
NZV 2009, 226
OLGReport-Karlsruhe 2009, 311
VRR 2009, 186
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 49/08

Mitverschulden des Beifahrers bei erkennbarer Trunkenheit des Fahrers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 1 U 192/08

DRsp Nr. 2009/24810

Mitverschulden des Beifahrers bei erkennbarer Trunkenheit des Fahrers

1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen. 2. Im Rahmen des § 254 BGB gilt § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach kann ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Mitverschuldensvorwurf wird durch diese Vorschrift vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, dass der Beifahrer zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte.