Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Behandlungsschaden zu ersetzen, welcher der Versicherten der Klägerin bei dem Unfall vom 22.06.1995 der Schwebebahnhaltestelle "Alter Markt" in Wuppertal entstanden ist. Die Ansprüche der Verletzten sind gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse der unmittelbar Geschädigten übergegangen.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz. Diese grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten, wie sich daraus ergibt, daß die Beklagte unstreitig die Hälfte des von der Klägerin geltend gemachten Behandlungsschadens ersetzt hat.
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