OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2000
1 U 256/99
Normen:
BGB § 254 ; HPflG § 1 Abs. 1 § 4 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/98

Mitverschulden des Fahrgastes bei Schädigung im Betrieb einer Schwebebahn

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2000 - Aktenzeichen 1 U 256/99

DRsp Nr. 2001/11244

Mitverschulden des Fahrgastes bei Schädigung im Betrieb einer Schwebebahn

1. Der Fahrgast eines öffentlichen Transportmittels muß grundsätzlich die ihm bekannten fahrtechnischen Umstände zur Kenntnis nehmen und alles unternehmen, um eine hiervon möglicherweise ausgehende Gefährdung seiner Person zu verhindern.2. Kommt es infolge des für einen Fahrgast nicht vorhersehbaren Auspendelns eines Schwebebahnwaggons beim Aussteigen zu einem Unfall, so trifft den Fahrgast kein Mitverschulden.

Normenkette:

BGB § 254 ; HPflG § 1 Abs. 1 § 4 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Behandlungsschaden zu ersetzen, welcher der Versicherten der Klägerin bei dem Unfall vom 22.06.1995 der Schwebebahnhaltestelle "Alter Markt" in Wuppertal entstanden ist. Die Ansprüche der Verletzten sind gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin als gesetzliche Krankenkasse der unmittelbar Geschädigten übergegangen.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 Haftpflichtgesetz. Diese grundsätzliche Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten, wie sich daraus ergibt, daß die Beklagte unstreitig die Hälfte des von der Klägerin geltend gemachten Behandlungsschadens ersetzt hat.