KG - Beschluss vom 01.03.2010
12 U 95/09
Normen:
HaftPflG § 1 Abs. 2; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 106/08

Mitverschulden eines aufgrund ruckartiger Bewegungen einer Straßenbahn zu Fall gekommenen Fahrgastes

KG, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 12 U 95/09

DRsp Nr. 2010/13629

Mitverschulden eines aufgrund ruckartiger Bewegungen einer Straßenbahn zu Fall gekommenen Fahrgastes

Der Fahrgast einer Straßenbahn muss damit rechnen, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen; es ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen einer Straßenbahn oder eines Linienbusses nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen unvorhersehbare Bewegungen verschaffen. Der Fahrgast muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Verkehrsmittels rechnen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

HaftPflG § 1 Abs. 2; BGB § 254;

Gründe:

I. Die Klägerin, Geburtsjahr 1923, kam am 12. September 2007 in einer von dem Beklagten zu 1) geführten und der Beklagten zu 2) betriebenen Straßenbahn zu Fall. Sie begehrt deswegen Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden.