Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aufgrund des Unfallereignisses am 09.06.1993 auf der H. in Solingen kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß den Bediensteten der beklagten Stadt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden kann.
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