OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.03.1997
18 U 182/96
Normen:
BGB § 823 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
SP 1997, 355
VersR 1998, 649
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 162/94

Mitverschulden eines Zweiradfahrers bei Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Rollsplitt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 18 U 182/96

DRsp Nr. 1997/9144

Mitverschulden eines Zweiradfahrers bei Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Rollsplitt

1. Ein Zweiradfahrer muß bei dem Hinweisschild "Rollsplitt" auch mit anderen Materialien auf der Fahrbahn rechnen, die die Bodenhaftung seines Fahrzeugs herabsetzen.2. Die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begründet nicht das Vertrauen des Fahrzeugführers, den kommenden Straßenabschnitt auch mit dieser Geschwindigkeit benutzen zu können.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVO § 1 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aufgrund des Unfallereignisses am 09.06.1993 auf der H. in Solingen kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 839, 847 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß den Bediensteten der beklagten Stadt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last gelegt werden kann.