FG Sachsen - Urteil vom 27.10.2004
5 K 32/99
Normen:
KraftStG § 5 Abs. 5 ; KraftStDV § 5 Abs. 2 Nr. 3b § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; StVZO § 27 Abs. 2 ;

Mündliche Vorlage eines Kfz-Veräußerungsvertrags keine wirksame, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht enden lassende Veräußerungsanzeige; Einziehung von Kraftfahrzeugsteuern trotz Veräußerung des Kfz; Kraftfahrzeugsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 5 K 32/99

DRsp Nr. 2005/1828

Mündliche Vorlage eines Kfz-Veräußerungsvertrags keine wirksame, die Kraftfahrzeugsteuerpflicht enden lassende Veräußerungsanzeige; Einziehung von Kraftfahrzeugsteuern trotz Veräußerung des Kfz; Kraftfahrzeugsteuer

1. Eine die Kraftfahrzeugsteuerpflicht enden lassende Anzeige an die Zulassungsbehörde über die Veräußerung eines weiterbenutzten Kraftfahrzeugs i.S. des § 5 Abs. 5 KraftStG i.V.m. § 27 Abs. 3 StVZO erfordert die körperliche Übergabe der Empfangsbestätigung des Erwerbers über den Erhalt der Fahrzeugpapiere. Das bloße Vorzeigen des Vertrags über den Verkauf eines Pkw bei der Zulassungsstelle genügt nicht. 2. Nimmt der Bearbeiter der Zulassungsstelle zwar den ihm lediglich vorgelegten Kfz-Veräußerungsvertrag zur Kenntnis, besteht aber gleichzeitig auf Vorlage der Nummernschilder und war für den Steuerpflichtigen aufgrund der Nichtvorlage der Nummernschilder sowie der Weiterbesteuerung des Fahrzeugs die Fortführung seiner Haltereigenschaft für das Fahrzeug ohne weiteres erkennbar, ist die Einziehung der nach anstandsloser Hinnahme der Kraftfahrzeugsteuerbescheide gesetzlich geschuldeten Kraftfahrzeugsteuern nicht treuwidrig oder sonst unbillig. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KraftStG § 5 Abs. 5 ; KraftStDV § 5 Abs. 2 Nr. 3b § 12 Abs. 2 Nr. 3 ; StVZO § 27 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.