FG Münster - Urteil vom 05.04.2005
13 K 2663/04 Kfz
Normen:
KraftStG § 10 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1151

Nacherhebung der Kfz-Steuer nur bei ausreichendem Nachweis der zweckwidrigen Verwendung eines Anhängers

FG Münster, Urteil vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 13 K 2663/04 Kfz

DRsp Nr. 2005/9264

Nacherhebung der Kfz-Steuer nur bei ausreichendem Nachweis der zweckwidrigen Verwendung eines Anhängers

1. Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann. 2. Hat der Halter des Anhängers bei dessen Vermietung im formularmäßigen Mietvertrag und in den Rechnungen auf die Notwendigkeit eines ausreichenden Anhängerzuschlags für die Zugmaschinen hingewiesen, so kann die zweckwidrige Verwendung durch den Mieter dem Halter nicht als eigene Unzulässigkeit vorgeworfen werden, auch wenn letzterer die steuerrechtlichen Folgen daraus tragen muss.

Normenkette:

KraftStG § 10 Abs. 1, 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt die Vermietung von Anhängern. Auf sie wurden folgende Anhänger bzw. Sattelauflieger, sämtlich mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 24.000 kg, mit einem Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen:

AA-

Zulassungsdatum

BB 01

27.01.2004

BB 02

21.11.2003

BB 03

12.01.2004

BB 04

30.01.2004

BB 05

28.10.2003