KG - Beschluss vom 28.03.2019
3 Ws (B) 64/19 - 122 Ss 26/19
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 79 Abs. 6;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 2392/18

Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Schonfrist gem. § 25 Abs. 2a StVG durch das Rechtsbeschwerdegericht

KG, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 64/19 - 122 Ss 26/19

DRsp Nr. 2019/9398

Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Schonfrist gem. § 25 Abs. 2a StVG durch das Rechtsbeschwerdegericht

1. Hat das Amtsgericht eine Entscheidung über die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG versäumt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht diese nur selbst treffen, wenn das Urteil Feststellungen zu den Vorbelastungen enthält. Ist dies nicht der Fall, ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Sachaufklärung und -entscheidung verwehrt. 2. Der Aufhebung unterliegt in diesem Fall nicht die gesamte Rechtsfolgenentscheidung, sondern nur der (unterbliebene) Ausspruch über das Wirksamwerden des Fahrverbots.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Dezember 2018 hinsichtlich des Ausspruchs über das Wirksamwerden des Fahrverbots aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 2a; OWiG § 79 Abs. 6;

Gründe:

I.