Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht erledigter Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen
BGH, Beschluß vom 20.12.1991 - Aktenzeichen 3 StR 500/91
DRsp Nr. 1993/863
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht erledigter Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen
Das für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht ist an die Rechtskraft der früheren Entscheidung insoweit gebunden, als es eine durch sie angeordnete und noch nicht erledigte Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aufrechterhalten muß, wenn die neue Tat keine Grundlage für die Androhung einer Rechtsfolge bietet, die ihrer Wirkung nach die früher angeordnete einschließt.