BGH - Beschluß vom 20.12.1991
3 StR 500/91
Normen:
StGB § 55 Abs. 2, § 69 a;
Fundstellen:
DRsp III(310)209Nr.4c
NStZ 1992, 231
NZV 1992, 286

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht erledigter Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen

BGH, Beschluß vom 20.12.1991 - Aktenzeichen 3 StR 500/91

DRsp Nr. 1993/863

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht erledigter Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen

Das für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht ist an die Rechtskraft der früheren Entscheidung insoweit gebunden, als es eine durch sie angeordnete und noch nicht erledigte Rechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen aufrechterhalten muß, wenn die neue Tat keine Grundlage für die Androhung einer Rechtsfolge bietet, die ihrer Wirkung nach die früher angeordnete einschließt.

Normenkette:

StGB § 55 Abs. 2, § 69 a;
Fundstellen
DRsp III(310)209Nr.4c
NStZ 1992, 231
NZV 1992, 286