BGH - Urteil vom 27.02.1985
IVa ZR 96/83
Normen:
AUB (AVB f. Unfallvers.) § 3 Nr. 4; UZB § 3 Nr. 1d, Nr. 4;
Fundstellen:
DAR 1985, 251
MDR 1986, 37
NJW 1985, 2534
VRS 69, 110
VersR 1985, 583
ZfS 1985, 250
r+s 1985, 165
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Nachweis alkoholbedingter Bewußtseinsstörung

BGH, Urteil vom 27.02.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 96/83

DRsp Nr. 1994/4445

Nachweis alkoholbedingter Bewußtseinsstörung

»Zu den Anforderungen an den Nachweis einer alkoholbedingten Bewußtseinsstörung, wenn der angetrunkene Versicherungsnehmer als Soziusfahrer mit einem fahruntüchtigen Fahrer eine Motorradfahrt unternommen hat (Ergänzung zu BGHZ 66, 88).« 1. § 3 Nr. 1 d der Bedingungen für die Unfallzusatzversicherungen nimmt vom Versicherungsschutz solche Unfälle aus, die der Versicherte infolge von Geistes- und Bewußtseinsstörungen erleidet, auch soweit diese durch Trunkenheit verursacht sind (insoweit wortgleich: § 3 Nr. 4 AUB). Die Bewußtseinsstörung ist hier nicht mit völliger Bewußtlosigkeit gleichzusetzen. Den Ausschlußtatbestand erfüllen bereits solche erhebliche - "krankhafte" - Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit, die den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen.