1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.08.2008 - 10 O 253/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kraftfahrversicherung wegen angeblicher Entwendung seines PKW. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers der Klage stattgegeben. Der Kläger hatte bekundet, er habe sein Fahrzeug zur Nachtzeit vor seinem Haus abgestellt, am nächsten Tag dort aber nicht mehr vorgefunden.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kraftfahrversicherung (Teilkasko ohne Selbstbeteiligung).
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