OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.01.2009
12 U 218/08
Normen:
AKB § 12; ZPO § 286;
Fundstellen:
MDR 2009, 680
OLGReport-Karlsruhe 2009, 234
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 253/07

Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Diebstahls in der Fahrzeugversicherung durch Parteianhörung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 12 U 218/08

DRsp Nr. 2009/4366

Nachweis des äußeren Bildes eines bedingungsgemäßen Diebstahls in der Fahrzeugversicherung durch Parteianhörung

Eine als alleiniger Nachweis verwertbare Parteianhörung zum äußeren Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls setzt voraus, dass die Partei sich insoweit in Beweisnot befindet.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.08.2008 - 10 O 253/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

AKB § 12; ZPO § 286;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kraftfahrversicherung wegen angeblicher Entwendung seines PKW. Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers der Klage stattgegeben. Der Kläger hatte bekundet, er habe sein Fahrzeug zur Nachtzeit vor seinem Haus abgestellt, am nächsten Tag dort aber nicht mehr vorgefunden.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kraftfahrversicherung (Teilkasko ohne Selbstbeteiligung).