BGH - Beschluss vom 27.04.2023
4 StR 9/23
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2 Buchst. d);
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 150 Js 19165/21

Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 27.04.2023 - Aktenzeichen 4 StR 9/23

DRsp Nr. 2023/7147

Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs

1. Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden, sondern es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.2. Will das Tatgericht eine Frage, für deren Beantwortung die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe gesetzlich vorgeschrieben ist, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, so muss es die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es die Darlegungen des Sachverständigen zutreffend gewürdigt und aus ihnen rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 13. Juli 2022

a)

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beleidigung entfällt,

b) 2.