Am 29. Oktober 1980 kam es gegen 6.30 Uhr bei Dunkelheit auf der Landstraße zwischen L. und S. zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger und der Zweitbeklagte (im folgenden: der Beklagte) fuhren jeweils am Steuer
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unfall sei für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Das Reh sei etwa 10 m vor dem Beklagten vom rechten Fahrbahnrand auf die Straße gelaufen. Der Beklagte habe darauf zwar objektiv falsch reagiert, indem er eine Lenkbewegung nach links gemacht habe, wodurch sein Pkw ins Schleudern gekommen und auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Dies sei ihm jedoch weder als Verschulden noch für eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz zuzurechnen Denn die Ausweichbewegung sei eine nicht willensgesteuerte Reflexhandlung gewesen, die dem Beklagten innerhalb der ihm zuzubilligenden Schreckzeit von einer Sekunde unterlaufen sei.
II. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.
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