BayObLG - Urteil vom 13.02.2023
203 StRR 455/22
Normen:
StPO § 333; StPO § 353;
Fundstellen:
DAR 2023, 397
Vorinstanzen:
AG Schwandorf, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 146 Js 12501/21
LG Amberg, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 146 Js 12501/21

Nachweis relativer Fahrunsicherheit auch ohne Feststellung einer Blutalkoholkonzentration möglichAusfallerscheinung des Fahrers als Grundlage für Annahme fehlender FahrsicherheitSicherer Nachweis der Blutalkoholkonzentration von 0.3 Promille nach § 316 StGB kein MussFreie Beweiswürdigung des Gerichts bei Grenze zwischen Fahrtüchtigkeit und Fahruntüchtigkeit

BayObLG, Urteil vom 13.02.2023 - Aktenzeichen 203 StRR 455/22

DRsp Nr. 2023/5300

Nachweis relativer Fahrunsicherheit auch ohne Feststellung einer Blutalkoholkonzentration möglich Ausfallerscheinung des Fahrers als Grundlage für Annahme fehlender Fahrsicherheit Sicherer Nachweis der Blutalkoholkonzentration von 0.3 Promille nach § 316 StGB kein Muss Freie Beweiswürdigung des Gerichts bei Grenze zwischen Fahrtüchtigkeit und Fahruntüchtigkeit

1. Auch wenn es dem Tatrichter mangels (verwertbarer) Blutprobe, verlässlicher Erkenntnis über das Trinkgeschehen oder "beweissicherer" Atemtests nicht möglich ist, eine annähernd bestimmte Alkoholkonzentration festzustellen, scheidet die Annahme von alkoholbedingter Fahrunsicherheit nicht aus; eine alkoholbedingte relative Fahruntüchtigkeit kann auch ohne die Feststellung oder die Berechnung einer Blutalkoholkonzentration nachgewiesen werden.2. Erforderlich ist dazu die Feststellung einer - wenn auch nur geringen - Ausfallerscheinung, die durch die Aufnahme alkoholischer Getränke zumindest mitverursacht sein muss.3. Des Nachweises einer bestimmten Mindest-Atemalkoholkonzentration oder einer Mindest-Blutalkoholkonzentration bedarf es hingegen nicht; die Verurteilung des Angeklagten nach § 316 StGB setzt nicht den sicheren Nachweis einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,3 % voraus.

Tenor

I. II.