BayObLG - Beschluss vom 28.03.2023
202 ObOWi 314/23
Normen:
OWiG § 80a;
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 13.12.2022

Neuer Beginn der Frist für Verfolgungsverjährung bei Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen BußgeldbescheidHemmung der Verfolgungsverjährung bei Gewährung von Wiedereinsetzung gegen verwerfendes UrteilUnzumutbarkeit der Teilnahme an Hauptverhandlung wegen CovidUnterbrechung der Verjährungsfrist durch Akteneingang bei Gericht

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 202 ObOWi 314/23

DRsp Nr. 2023/9578

Neuer Beginn der Frist für Verfolgungsverjährung bei Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen Bußgeldbescheid Hemmung der Verfolgungsverjährung bei Gewährung von Wiedereinsetzung gegen verwerfendes Urteil Unzumutbarkeit der Teilnahme an Hauptverhandlung wegen Covid Unterbrechung der Verjährungsfrist durch Akteneingang bei Gericht

1. Mit der Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid beginnt die Frist für die Verfolgungsverjährung neu zu laufen, wenn im Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten war.2. Mit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein nach § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch verwerfendes Urteil gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist der Verjährungsablauf gemäß § 32 Abs. 2 OWiG gehemmt.3. Ein Entschuldigungsvorbringen ist ausreichend i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG, wenn schlüssig Umstände vorgetragen werden, die einem Betroffenen die Teilnahme an der Hauptverhand- lung unzumutbar machen; eine Nachweispflicht trifft den Betroffenen nicht.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 13. Dezember 2022 aufgehoben.

II.