OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.04.2016
3 MB 8/16
Normen:
StVG § 2 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1; StVG a.F. § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -3; StVG § 4 Abs. 6 S. 2; StVG a.F. § 4 Abs. 10 S. 3; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 23/16

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Punktereduzierung durch Löschung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 3 MB 8/16

DRsp Nr. 2016/10671

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Punktereduzierung durch Löschung

Ist jemandem die Fahrerlaubnis durch Strafurteil entzogen worden, hat die Behörde über den Antrag des Betroffenen auf Wiedererteilung wie über einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 2 StVG, §§ 7 - 20 FeV zu entscheiden. Erteilt sie die Fahrerlaubnis nach Einholen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit positiver Fahreignungsprognose neu, führt dies zur Löschung bereits zuvor im Verkehrszentralregister vorhandener Punkte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 16. Februar 2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2015 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird angewiesen, dem Antragssteller den Führerschein herauszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1; StVG a.F. § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 -3; StVG § 4 Abs. 6 S. 2; StVG a.F. § 4 Abs. 10 S. 3; StGB § 69a Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2013 ist begründet.