VGH Bayern - Beschluss vom 22.03.2021
11 ZB 20.3146
Normen:
FeV § 24 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 K 18.99

Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse C ohne erneute theoretische und praktische Fahrprüfung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 11 ZB 20.3146

DRsp Nr. 2021/6202

Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse C ohne erneute theoretische und praktische Fahrprüfung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 24 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, dem am 2. Juni 1997 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) und am 27. März 2002 eine bis 31. Januar 2007 gültige Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt wurde, begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse C ohne erneute theoretische und praktische Fahrprüfung.

Mit Schreiben vom 16. März 2017 ließ der Kläger beim Landratsamt ... förmlich die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse C beantragen.

Mit Schreiben vom 28. April 2017 teilte ihm das Landratsamt mit, es bestünden im Hinblick auf den Ablauf von zehn Jahren Zweifel, ob er die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten noch im notwendigen Umfang besitze. Es werde daher die erneute Ablegung einer Fahrerlaubnisprüfung für erforderlich gehalten.