OLG Hamm - Beschluss vom 09.06.2009
3 Ss OWi 321/08
Normen:
ADR (Europäisches Übereinkommen vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) Unterabschn. 7.5.7.1; GGBefG § 10 Abs. 1 Nr. 1; GGVSE § 9 Abs. 13; GGVSE § 10 Nr. 17; GGVSE § 11; StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StVO § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, 4 OWi 35 Js 3327/07 OWi - 538/07 vom 10.02.2008,

Nicht ausreichende Sicherung von Ladungsteilen bei Beförderung gemischter Ladungen

OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 321/08

DRsp Nr. 2009/16121

Nicht ausreichende Sicherung von Ladungsteilen bei Beförderung gemischter Ladungen

Die in Kapitel 7.5, Abschnitt 7.5.7, Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in der ab dem 01.01.2007 geltenden Fassung getroffene Regelung unterscheidet gemäß Satz 2 des Unterabschnittes 7.5.7.1 nunmehr ausdrücklich zwischen gefährlichen Gütern (Versandstücke oder unverpackt) einerseits und anderen Gütern, also Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, andererseits und trifft eine eigenständige Regelung für die gemeinsame Beförderung solcher gemischen Ladungen. Nach dieser Neufassung liegt eine nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer Güter (Ladungsteile) erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw. Lageveränderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile möglich sind, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte.

Tenor:

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, bis auf die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen. Diese bleiben aufrecht erhalten. Insoweit wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.