Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Verfügung des Antragsgegners, mit der festgestellt wurde, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige und dieser aufgefordert wurde, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens bis zum 12. Januar 2010, vorzulegen.
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