OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.08.2010
12 ME 130/10
Normen:
RL 2006/126/EWG Art. 11; RL 91/439/EWG Art. 8; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 30.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 B 618/10

Nichtanerkennung einer nach dem 19. Januar 2009 im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis aufgerund vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 12 ME 130/10

DRsp Nr. 2010/15881

Nichtanerkennung einer nach dem 19. Januar 2009 im europäischen Ausland erworbenen Fahrerlaubnis aufgerund vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis

Nach dem 19. Januar 2009 im Ausland ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse berechtigen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist (wie Bay. VGH, OVG NRW, VGH Bad.-Württ; a. A.: Hess. VGH, OVG Rh.-Pf., OVG Saarl.).

Normenkette:

RL 2006/126/EWG Art. 11; RL 91/439/EWG Art. 8; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Verfügung des Antragsgegners, mit der festgestellt wurde, dass die dem Antragsteller erteilte polnische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige und dieser aufgefordert wurde, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens bis zum 12. Januar 2010, vorzulegen.