OLG Hamm - Beschluss vom 29.09.2009
2 Ss OWi 707/09
Normen:
OWiG § 79; OWiG § 80;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 03.07.2009

Nichtberücksichtigung von bereits vor Urteilserlass vorliegender Verfahrenshindernisse im Rechtsbeschwerde-Zulassungsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 707/09

DRsp Nr. 2009/25933

Nichtberücksichtigung von bereits vor Urteilserlass vorliegender Verfahrenshindernisse im Rechtsbeschwerde-Zulassungsverfahren

Verfahrenshindernisse, die bereits vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug vorgelegen haben, sind im Zulassungsverfahren i.d.R. unbeachtlich.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

OWiG § 79; OWiG § 80;

Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Stadt Hagen vom 13. April 2007 eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EURO verhängt worden. Ihm wurde zur Last gelegt, am 25. Dezember 2006 um 10:37 Uhr in Hagen, A 45, km 38,800, RF Dortmund, als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pppp, Marke Mazda, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h überschritten zu haben.