Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines Kraftfahrzeugs bei Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung
BGH, Urteil vom 20.10.1987 - Aktenzeichen X ZR 49/86
DRsp Nr. 1992/2862
Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines Kraftfahrzeugs bei Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung
»Der Erhaltungszustand eines Kraftfahrzeugs kann bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sein Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist. Der Entschädigungsanspruch ist dann auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag beschränkt, der im Einzelfall zum Ausgleich der entgangenen Nutzungsmöglichkeit angemessen erhöht werden kann.«