BGH - Urteil vom 20.10.1987
X ZR 49/86
Normen:
BGB § 249, § 273 Abs. 3, § 320 ;
Fundstellen:
BB 1988, 161
BGHR BGB § 249 Nutzungsausfall 1
BGHR BGB § 273 Abs. 3 Sicherheit 1
BGHR ZPO § 398 Abs. 1 Ermessen 4
DAR 1988, 93
DB 1988, 598
DRsp I(123)314c-d
DRsp-ROM Nr. 1992/2863
MDR 1988, 315
NJW 1988, 484
WM 1988, 225
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines Kraftfahrzeugs bei Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung

BGH, Urteil vom 20.10.1987 - Aktenzeichen X ZR 49/86

DRsp Nr. 1992/2862

Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines Kraftfahrzeugs bei Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung

»Der Erhaltungszustand eines Kraftfahrzeugs kann bei der Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sein Nutzungswert mit demjenigen eines neueren Fahrzeugs des gleichen Typs nicht mehr vergleichbar ist. Der Entschädigungsanspruch ist dann auf einen in etwa den Vorhaltekosten entsprechenden Betrag beschränkt, der im Einzelfall zum Ausgleich der entgangenen Nutzungsmöglichkeit angemessen erhöht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 249, § 273 Abs. 3, § 320 ;

Tatbestand: