BVerfG - Beschluß vom 19.02.1997
2 BvR 2989/95
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 39 Abs. 1 § 43 ;
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 335/95

Objektiv willkürlkiche Verkennung des Rechtsschutzziels

BVerfG, Beschluß vom 19.02.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 2989/95

DRsp Nr. 1999/4881

Objektiv willkürlkiche Verkennung des Rechtsschutzziels

Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise fest, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel außer Ansatz läßt, und verstellt es sich dadurch die - an sich gebotene - Sachprüfung des erhobenen Begehrens, so liegt darin eine sachlich nicht nachvollziehbare Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG im Grundsätzlichen mißachtet.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 39 Abs. 1 § 43 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die dem Art. 19 Abs. 4 GG zu entnehmende Bindung der Gerichte an den im Rechtsschutzersuchen bezeichneten Verfahrensgegenstand.