OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.08.2009
12 U 90/09
Normen:
VVG § 28; AKB 2008 E.1.4; AKB 2008 E.3.2;
Fundstellen:
MDR 2009, 1388
NJW-RR 2009, 1689
NZV 2010, 88
VersR 2010, 337
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 86/09

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugvollversicherung; Pflicht zur Eingehung auf ein Restwertangebot eines weit vom Wohnort des Versicherungsnehmers befindlichen Anbieters

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 12 U 90/09

DRsp Nr. 2009/27046

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers in der Fahrzeugvollversicherung; Pflicht zur Eingehung auf ein Restwertangebot eines weit vom Wohnort des Versicherungsnehmers befindlichen Anbieters

Der Versicherungsnehmer ist durch die Schadensminderungspflicht gemäß E.1.4 AKB 2008 nicht gehalten, sich auf ein Restwertangebot einzulassen, wenn sich der Anbieter in erheblicher Entfernung vom Wohnort befindet und nicht feststeht, dass sich diese Firma bereit findet, das Fahrzeug auf ihre Kosten abzuholen. Ferner obliegt es ihm nicht, bei der Verwertung höhere Risiken einzugehen, als dies seinem gewöhnliche Geschäftsgebaren entspricht.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.04.2009 - 1 O 86/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.200,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2008 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem gegen sie gerichteten Anspruch der klägerischen Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in der vorliegenden Sache in Höhe von 302,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2008 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.