OLG Celle - Urteil vom 07.04.2021
14 U 135/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 631; VVG § 86;
Fundstellen:
BauR 2022, 952
MDR 2021, 942
NJW-RR 2021, 823
NZBau 2021, 730
NZM 2021, 776
VersR 2021, 1489
ZfBR 2022, 110
r+s 2021, 268
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 22.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 237/18

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zur Verhinderung eines Leitungswasserschadens

OLG Celle, Urteil vom 07.04.2021 - Aktenzeichen 14 U 135/20

DRsp Nr. 2021/6427

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zur Verhinderung eines Leitungswasserschadens

Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers kann zu einem anspruchsmindernden, ggf. sogar anspruchsausschließenden, Mitverschulden führen, das der Schuldner dem Versicherer entgegenhalten kann. Das Abdrehen des Hauptwasserhahns stellt keine Obliegenheit dar, die der Versicherungsnehmer nach dem Verlassen einer Wohnung vornehmen muss, um einem Schaden aus einem Rohrbruch entgegenzuwirken, wenn keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden bestehen. Gegen versteckte mangelhafte Werkleistungen muss ein Versicherungsnehmer keine Vorkehrungen treffen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.7.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden - 8 O 237/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Klageanspruch zu 1. gegen die Beklagte ist dem Grunde nach zu 100% begründet.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Zahnarztpraxis Dr. S. F. jedweden weiteren aus dem Leitungswasserschadenereignis vom 27.7.2018 in dem Objekt S. 8 in F. entstandenen Schaden dem Grunde nach zu 100% zu ersetzen.

3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.