BGH - Urteil vom 20.04.1994
IV ZR 209/92
Normen:
ARB § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2 S.; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 15 Abs. 2 Fahrlässigkeit, grobe 1
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 17 Abs. 2 Stichentscheid 4
BGHR VVG § 6 Abs. 3 Fahrlässigkeit, grobe 1
VersR 1994, 1061
r+s 1994, 342

Obliegenheitsverletzung bei Nichtwahrnahme eines Termins wegen Verhinderung in der Rechtsschutzversicherung; Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers aufgrund Stichentscheids des Rechtsanwalts; Umfang des Risikoausschlusses für selbständige Tätigkeit

BGH, Urteil vom 20.04.1994 - Aktenzeichen IV ZR 209/92

DRsp Nr. 1995/3950

Obliegenheitsverletzung bei Nichtwahrnahme eines Termins wegen Verhinderung in der Rechtsschutzversicherung; Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers aufgrund Stichentscheids des Rechtsanwalts; Umfang des Risikoausschlusses für selbständige Tätigkeit

1. Der Versicherungsnehmer, der 12 Tage vor einem Gerichtstermin mit verständlicher Begründung um Verlegung gebeten, die Ablehnung dieser Bitte aber erst am Terminstag erhalten hat, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er den Termin trotz Hinweises auf ein Versäumnisurteil nicht wahrnimmt. Der Versicherer ist wegen der Säumniskosten nicht leistungsfrei. 2. Der Stichentscheid des Rechtsanwalts bejaht die hinreichende Erfolgsaussicht mit Recht und ist für den Versicherer bindend, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht eindeutig geklärt und es angebracht ist, daß das Gericht sich im Hauptsacheverfahren mit ihr befaßt. 3. Der Risikoausschluß "Selbständige Tätigkeit" kann erst dann angenommen werden, wenn deren Umfang einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte erfordert.

Normenkette:

ARB § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2 S.; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 15 Abs. 2 Fahrlässigkeit, grobe 1
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 17 Abs. 2 Stichentscheid 4