BGH - Urteil vom 14.12.1994
IV ZR 3/94
Normen:
MB/KK 76 § 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 § 4 Abs. 1 ; Tarifbedingungen Nr. I 2.02.2;
Fundstellen:
BGHR AVB Krankheitsk.- und Krankenhaustagegeldvers. § 4 Abs. 1 Risikobegrenzung 1
NJW 1995, 784
VersR 1995, 328
r+s 1995, 151

Obliegenheitsverletzung; Versicherungsschutz; Unterscheidung von Risikobegrenzung und verhüllter Obliegenheit - hier: Erstattung nach gestaffelten Rechnungshöchstbeträgen; Voraussetzungen für den Fortfall der Begrenzung

BGH, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen IV ZR 3/94

DRsp Nr. 1995/9537

Obliegenheitsverletzung; Versicherungsschutz; Unterscheidung von Risikobegrenzung und verhüllter Obliegenheit - hier: Erstattung nach gestaffelten Rechnungshöchstbeträgen; Voraussetzungen für den Fortfall der Begrenzung

1. Bei der Unterscheidung zwischen Risikobegrenzung und (verhüllter) Obliegenheit kommt es darauf an, ob die Klausel eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, handelt es sich um eine Risikobegrenzung.2. Sehen die Tarifbedingungen bei Zahnersatz Leistungen des Versicherers grundsätzlich nur bis zur Höhe der nach Versicherungsjahren gestaffelten Rechnungshöchstbeträge vor, wobei der Versicherungsschutz ab dem 4. Versicherungsjahr dahin erweitert wird, daß unbegrenzte Leistungen gewährt werden, wenn dem Versicherer vor Beginn der Behandlung die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen durch einen Heil- und Kostenplan nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Risikobegrenzung, nicht um eine (verhüllte) Obliegenheit.