LG Siegen - Urteil vom 14.06.2010
3 S 124/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; StVG § 7; FSHG NW § 1 Abs. 1; FSHG NW § 41;
Vorinstanzen:
AG Bad Berleburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 60/09

Ölspur; Straße; Nassreinigung; Schadensersatz; Gefahrenabwehr; doppeldeutiges Verwaltungshandeln; Stadt; Gemeinde; Kommune; Behörde

LG Siegen, Urteil vom 14.06.2010 - Aktenzeichen 3 S 124/09

DRsp Nr. 2011/8864

Ölspur; Straße; Nassreinigung; Schadensersatz; Gefahrenabwehr; doppeldeutiges Verwaltungshandeln; Stadt; Gemeinde; Kommune; Behörde

Zur Abgrenzung zwischen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung und Kostenersatz wegen Gefahrenabwehrmaßnahme für Reinigungskosten gegen den Verursacher und seinen Haftpflichtversicherer bei Verunreinigung einer öffentlichen Straße mit einer Ölspur, wenn die Kommune gleichzeitig Eigentümerin der Straße und für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde ist.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Berleburg (Az. 1 C 60/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; StVG § 7; FSHG NW § 1 Abs. 1; FSHG NW § 41;

Tatbestand: