ÖOGH vom 18.01.1995
7 Ob 4/95
Normen:
AFIB (86) Art. 5; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 131

ÖOGH - 18.01.1995 (7 Ob 4/95) - DRsp Nr. 1996/29612

ÖOGH, vom 18.01.1995 - Aktenzeichen 7 Ob 4/95

DRsp Nr. 1996/29612

1. Die Aufklärungsobliegenheit des Art. 5.3.1 AFIB 86 soll auch die Klarstellung der Umstände ermöglichen, die für Regreßansprüche des Versicherers von Bedeutung sein können; hierunter fällt auch die objektive Prüfung der körperlichen Beschaffenheit des am Unfall beteiligten Versicherungsnehmer. 2. Seit Inkrafttreten der Neufassung des § 6 Abs. 3 VVG zum 01.01.1995 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Obliegenheit erstens nicht mit dem Vorsatz verletzt wird, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung relevanter Umstände zu beeinträchtigen (SchädigungsÄ oder Verschleierungsabsicht), und wenn zweitens die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht Einfluß hatte.