ÖOGH - 23.10.1996 (7 Ob 2345/96 w) - DRsp Nr. 1998/18330
ÖOGH, vom 23.10.1996 - Aktenzeichen 7 Ob 2345/96 w
DRsp Nr. 1998/18330
Der Versicherungsnehmer hat seinen Rechtsschutzversicherer auf seine Kosten vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten. Berichtsbriefe des beauftragten Rechtsanwalts an den Versicherer sind daher grundsätzlich nicht von diesem zu honorieren.