ÖOGH - Urteil vom 26.04.1995
7 Ob 6/95
Normen:
AGBG § 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 56

ÖOGH - Urteil vom 26.04.1995 (7 Ob 6/95) - DRsp Nr. 1997/6234

ÖOGH, Urteil vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 7 Ob 6/95

DRsp Nr. 1997/6234

1. Zur Abgrenzung zwischen Risikoausschluß und Obliegenheit. 2. Gibt der Versicherer für seine Leistungsablehnung eine bestimmte Begründung, so liegt darin kein Verzicht auf andere als die genannten Einwendungen. 3. Eine Klausel in den AVB, durch die das Leistungsversprechen eingeschränkt wird, ist nicht als überraschend anzusehen, wenn der andere Vertragsteil allgemein mit Einschränkungen dieser Art rechnen mußte.

Normenkette:

AGBG § 3 ;
Fundstellen
ZfS 1997, 56