ÖOGH - Urteil vom 31.01.1996
7 Ob 33/95
Normen:
AUVB 89 Art. 21 Ziff. 1; VVG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 1395
ZfS 1996, 299

ÖOGH - Urteil vom 31.01.1996 (7 Ob 33/95) - DRsp Nr. 1997/1882

ÖOGH, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 7 Ob 33/95

DRsp Nr. 1997/1882

Ein Versicherungsnehmer, der gegen die "Führerscheinklausel" des Art. 21 Ziff. 1 AUVB 89 verstößt, hat den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis geführt, wenn er nur versäumt hat, rechtzeitig die Verlängerung der wegen einer Sehschwäche befristet erteilten Lenkerberechtigung zu beantragen, und wenn feststeht, daß ihm diese Verlängerung bewilligt worden wäre, weil sich sein Sehvermögen nicht verändert hat.

Normenkette:

AUVB 89 Art. 21 Ziff. 1; VVG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen
VersR 1996, 1395
ZfS 1996, 299