OLG Bamberg vom 20.02.1997
1 U 136/96
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
SP 1997, 262

OLG Bamberg - 20.02.1997 (1 U 136/96) - DRsp Nr. 1998/1342

OLG Bamberg, vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 1 U 136/96

DRsp Nr. 1998/1342

1. Eine Strafanzeige bei der Polizei genügt für sich alleine nicht als Nachweis des Fahrzeugdiebstahls. 2. Ein Parkschein belegt allenfalls das Abstellen, nicht jedoch das unfreiwillige Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs. 3. Die Redlichkeitsvermutung gilt zunächst einmal für jeden Versicherungsnehmer; die Grauzone der ungeklärten Fälle fällt in den Risikobereich des dafür bezahlten Versicherers. 4. Weist der vom Versicherungsnehmer vorgetragene Geschehensablauf Ungereimtheiten und Auffälligkeiten auf, die in der gebotenen Gesamtschau schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der Diebstahlsbehauptung aufkommen lassen, so ist der Nachweis (Vollbeweis) des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls nicht erbracht.

Normenkette:

AKB § 12 ;
Fundstellen
SP 1997, 262