OLG Bamberg - Beschluss vom 02.08.2005
2 Ss OWi 147/05
Fundstellen:
DAR 2006, 336
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 17.11.2004

OLG Bamberg - Beschluss vom 02.08.2005 (2 Ss OWi 147/05) - DRsp Nr. 2006/29265

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 147/05

DRsp Nr. 2006/29265

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.11.2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 100 EUR und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere wird beanstandet, dass im Rahmen der Fahrerermittlung durch die Anforderung eines Vergleichsfotos bei der Meldebehörde gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen worden sei; die Ausführungen des Urteils zur Fahreridentifikation seien lückenhaft; schließlich sei das Messprotokoll ohne Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers verlesen und verwertet worden.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.