OLG Bamberg - Beschluss vom 12.12.2005
3 Ss OWi 1354/05
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 01.08.2005

OLG Bamberg - Beschluss vom 12.12.2005 (3 Ss OWi 1354/05) - DRsp Nr. 2006/29273

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1354/05

DRsp Nr. 2006/29273

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 01.08.2005 wegen einer am 16.11.2004 um 21.14 Uhr auf der Bundesautobahn A 9 bei Kilometer 270,5 bis 271 (Gemeindegebiet M.) in Fahrtrichtung Süden begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um (mindestens) 48 km/h zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens.

Auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts hat der Senat von Amts wegen zu überprüfen, ob ein Verfahrenshindernis besteht. Dies ist hier der Fall. Einer Fortsetzung des Verfahrens steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen, weshalb das Verfahren vom Amtsgericht gemäß § 206 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen gewesen wäre. Der Senat holt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils diese Entscheidung nach (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 4 StPO).