OLG Bamberg - Beschluss vom 16.09.2005
2 Ss OWi 1099/05
Vorinstanzen:
AG Hof, vom 23.05.2005

OLG Bamberg - Beschluss vom 16.09.2005 (2 Ss OWi 1099/05) - DRsp Nr. 2006/29266

OLG Bamberg, Beschluss vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1099/05

DRsp Nr. 2006/29266

Gründe:

I. Das Amtsgericht Hof verurteilte den Betroffenen am 23.05.2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu 150,00 EUR Geldbuße.

Dieses Urteil erging in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers. Eine vollständige Ausfertigung des Urteils vom 23.05.2005 wurde dem Verteidiger ausweislich dessen Eingangsstempels und Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis zu Bl. 41 d. A. am 27.06.2005 zugestellt.

Gem. §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3, Abs. 4 OWiG i.V.m. §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO endete deshalb die einwöchige Rechtsmitteleinlegungsfrist mit dem 04.07.2005 (Montag) und folglich die sich daran anschließende einmonatige Rechtsmittelbegründungsfrist mit dem 04.08.2005 (Donnerstag). Die auf 05.08.2005 datierte Rechtsmittelbegründungsschrift des Verteidiger des Betroffenen ging ausweislich des Eingangsstempels des Amtsgerichts Hof wie auch des Faxabsendervermerks in der Kopfzeile am 05.08.2005 beim zuständigen Gericht ein und damit verspätet.

Wiedereinsetzungsgründe hat der Betroffene nicht dargetan und sind auch ansonsten den Akten nicht zu entnehmen.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 23.05.2005 war deshalb gem. § 80 Abs. 4 OWiG und mit der Kostenfolge nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG als unzulässig zu verwerfen.