OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.03.1995
2 Ss (OWi) 12 B/95
Normen:
StVZO § 13a;
Fundstellen:
DAR 1995, 301

OLG Brandenburg - Beschluß vom 06.03.1995 (2 Ss (OWi) 12 B/95) - DRsp Nr. 1996/3760

OLG Brandenburg, Beschluß vom 06.03.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 12 B/95

DRsp Nr. 1996/3760

Die zweijährige Tilgungsfrist beginnt bei einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung (§ 13a Abs. 1 S. 4, Abs. 2 Nr. 1a StVZO). Damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob Tilgungsreife eingetreten ist, ist im Urteil nicht nur das Datum des zuletzt ergangenen Bußgeldbescheids, sondern auch das Datum der Rechtskraft mitzuteilen.

Normenkette:

StVZO § 13a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 300,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot über die Dauer von einem Monat verhängt.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

1.

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen den Schuldspruch wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde ist somit als unbegründet zu verwerfen.