Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung gem. §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 300,-- DM verurteilt und ein Fahrverbot über die Dauer von einem Monat verhängt.
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, hat im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
1.
Die Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen den Schuldspruch wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde ist somit als unbegründet zu verwerfen.
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