OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.12.1997
1 Ss OWi 96B/97
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DAR 1998, 112

OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.12.1997 (1 Ss OWi 96B/97) - DRsp Nr. 1998/10064

OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 96B/97

DRsp Nr. 1998/10064

»Teilt das Urteil mit, ein Lichtbild sei in Augenschein genommen und mit einer Person verglichen worden, dann liegt darin im allgemeinen auch dann noch keine verfahrenswirksame Verweisung auf das Lichtbild, wenn dabei dessen Fundstelle in den Akten genannt wird. Den Urteilsgründen muß vielmehr zu entnehmen sein, daß das Bild ebenso Teil der Urteilsurkunde sein soll wie deren Text. Die Erklärung muß so deutlich sein, daß jeder Zweifel am Vorliegen und am Gegenstand der Verweisung ausgeschlossen ist.«

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf freigesprochen, er sei am 20. Juli 1996 mit seinem Personenkraftwagen "in B 189 Abf. Gewerbegeb., KOM-Bushaltestelle, FR Perleberg" mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h gefahren, obwohl dort durch § 3 Abs. 3 StVO eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben war. Der Freispruch beruht auf der Feststellung, der Betroffene sei nicht mit Sicherheit der Kraftfahrer, den das bei der Geschwindigkeitsmessung aufgenommene Lichtbild abbilde.

Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.