OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.12.1997
1 Ss (OWi) 96B/97
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S 3;
Fundstellen:
DAR 1998, 112
VRS 94, 454

OLG Brandenburg - Beschluß vom 08.12.1997 (1 Ss (OWi) 96B/97) - DRsp Nr. 1998/17930

OLG Brandenburg, Beschluß vom 08.12.1997 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 96B/97

DRsp Nr. 1998/17930

Teilt das Urteil mit, ein Lichtbild sei in Augenschein genommen und mit einer Person verglichen worden, dann liegt darin im allgemeinen auch dann noch keine verfahrenswirksame Verweisung auf das Lichtbild, wenn dabei dessen Fundstelle in den Akten genannt wird. Den Urteilsgründen muß vielmehr zu entnehmen sein, daß das Bild ebenso Teil der Urteilsurkunde sein soll wie deren Text. Die Erklärung muß so deutlich sein, daß jeder Zweifel am Vorliegen und am Gegenstand der Verweisung ausgeschlossen ist.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S 3;
Fundstellen
DAR 1998, 112
VRS 94, 454