OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.01.1997
2 Ss (OWi) 102 B/96
Normen:
OWiG § 17 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
ZfS 1997, 153

OLG Brandenburg - Beschluß vom 13.01.1997 (2 Ss (OWi) 102 B/96) - DRsp Nr. 1997/5985

OLG Brandenburg, Beschluß vom 13.01.1997 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 102 B/96

DRsp Nr. 1997/5985

1. Bei Geldbußen, die 200,-- DM überschreiten, darf von der Ermittlung und Mitteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann abgesehen werden, wenn aufgrund sonstiger Umstände erkennbar ist, daß die Einkommensverhältnisse des Täters einschließlich seiner Verbindlichkeiten nicht vom Durchschnitt abweichen. 2. Es dürfte einer an den Anschauungen des Lebens orientierten Betrachtung nicht entsprechen, daß ein Betroffener bei Anordnung eines Fahrverbots auch ohne Pkw "ganz billig" zu seinem Arbeitsplatz gelangen kann, indem er mit dem Fahrrad fährt, wobei die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz "nur ca. 26 km" beträgt.

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen
ZfS 1997, 153