OLG Brandenburg - Beschluß vom 23.06.1997
1 Ss (OWi) 36B/97
Normen:
OWiG § 77b Abs. 2 ; StPO § 275 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
VRS 94, 279

OLG Brandenburg - Beschluß vom 23.06.1997 (1 Ss (OWi) 36B/97) - DRsp Nr. 1998/17635

OLG Brandenburg, Beschluß vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 36B/97

DRsp Nr. 1998/17635

»1. Sieht der Bußgeldrichter gemäß § 77b Abs. 1 S. 1 OWiG von einer schriftlichen Begründung des Urteils ab, so beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde einlegt, die fünfwöchige Frist zur nachträglichen Absetzung der Urteilsgründe mit dem Eingang der Rechtsbeschwerdeschrift. 2. Werden die Akten an ein anderes Gericht gesandt, in dem der Bußgeldrichter inzwischen tätig ist, und fertigt dieser die Urteilsgründe dort, sind diese erst dann im Sinne von § 275 Abs. 1 S. 2 StPO "zu den Akten" gebracht, wenn die Vorgänge wieder in den Bereich der Geschäftsstelle des erkennenden Amtsgerichts gelangen. 3. Verspätet eingegangene "nachträgliche" Urteilsgründe sind unbeachtlich. Einer besonderen Verfahrensrüge bedarf es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht.«

Normenkette:

OWiG § 77b Abs. 2 ; StPO § 275 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h - ein Bußgeld von 500,00 DM festgesetzt.

Das Amtsgericht hat kein Fahrverbot festgesetzt, dafür jedoch das an sich vorgesehene geringere Bußgeld auf den Höchstbetrag (§ 17 Abs. 2 OWiG) von 500,00 DM erhöht (§ 2 Abs. 4 BKatV).