OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2010
1 Ss (OWi) 124 B/10
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
zfs 2010, 527
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 23 OWi 626/09

OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2010 (1 Ss (OWi) 124 B/10) - DRsp Nr. 2010/19008

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2010 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 124 B/10

DRsp Nr. 2010/19008

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 28. Januar 2010 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1; StPO § 267 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 84 km/h ein Bußgeld in Höhe von 700,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Rechtsbeschwerde hat - vorläufigen - Erfolg; sie ist begründet und unterliegt auf die allgemeine Sachrüge hin der Aufhebung.