OLG Brandenburg - Beschluß vom 30.08.1995
2 Ss (OWi) 94 z/95
Normen:
OWiG §§ 65, 66 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 105

OLG Brandenburg - Beschluß vom 30.08.1995 (2 Ss (OWi) 94 z/95) - DRsp Nr. 1996/29359

OLG Brandenburg, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 94 z/95

DRsp Nr. 1996/29359

1. Ein im EDV Verfahren erstellter Bußgeldbescheid ist unwirksam, wenn weder nachprüfbar noch erkennbar ist, daß seinem Erlaß eine individuelle Prüfung der Verwaltungsbehörde vorausgegangen ist. 2. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines im Wege der EDV gefertigten Bußgeldbescheides ist nicht die Unterschrift des ihn erlassenden Bediensteten, sondern daß sein Erlaß aktenkundig verfügt worden ist.

Normenkette:

OWiG §§ 65, 66 ;

Hinweise:

Zur aktenkundigen Verfügung des Erlasses des Bußgeldbescheides s. a. OLG Düsseldorf NJW 1989, 600

Fundstellen
DAR 1996, 105