OLG Brandenburg - Beschluß vom 31.07.1997
1 Ss (OWi) 48B/97
Normen:
StPO §§ 261, 267 Abs. 1 ; StVG § 25 ; BKatV § 2 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 1997, 345

OLG Brandenburg - Beschluß vom 31.07.1997 (1 Ss (OWi) 48B/97) - DRsp Nr. 1998/280

OLG Brandenburg, Beschluß vom 31.07.1997 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 48B/97

DRsp Nr. 1998/280

»1. Die Tatsachen, aufgrund deren ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen wird, müssen im Urteil zu ausführlich angeführt sein, daß das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung namentlich anhand des Begriffs der besonderen Härte rechtlich überprüfen kann. 2. Sachlichrechtlich ist der Bußgeldrichter grundsätzlich nicht gehindert, derartige Tatsachen allein aufgrund von Angaben des Betroffenen festzustellen. Ob und wie eingehend das Urteil im Rahmen der notwendigen erschöpfenden Beweiswürdigung es begründen muß, daß der Bußgeldrichter die Einlassung für glaubhaft hält, entscheidet sich auch im Falle von § 2 BKatV nach den Umständen des Einzelfalls.«

Normenkette:

StPO §§ 261, 267 Abs. 1 ; StVG § 25 ; BKatV § 2 Abs. 1, 4;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen § 41 StVO eine Geldbuße von 300 DM festgesetzt. Nach den (im übrigen noch zu erörternden) Feststellungen hat der Betroffene mit seinem Kraftwagen eine durch Zeichen 274 angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten.

Von der Anordnung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen. Nach seiner Meinung läge darin für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte.