OLG Brandenburg - Urteil vom 12.06.1997
2 U 123/96
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. II e; VVG § 61 ;
Fundstellen:
r+s 1999, 59

OLG Brandenburg - Urteil vom 12.06.1997 (2 U 123/96) - DRsp Nr. 1999/5595

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.1997 - Aktenzeichen 2 U 123/96

DRsp Nr. 1999/5595

1. Der Fahrer des versicherten Kfz, der trotz Rotlichts der Lichtzeichenanlage in eine Kreuzung eingefahren und auf der Kreuzungsmitte mit dem Querverkehr zusammengestoßen ist, hat den Unfall in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig i.S.d. § 61 VVG herbeigeführt, - wenn der Fahrer des Querverkehrs als Zeuge glaubhaft bekundet hat, er habe sich der Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 35 - 40 km/h genähert, etwa 50 m vor der Kreuzung habe er den Wechsel der Ampel von rot auf rot/gelb und dann auf grün wahrgenommen, - wenn die Ampelanlage des Querverkehrs demnach schon etwa 4 - 5 s grün zeigte, als der Fahrer des (Querverkehrs die Ampel passiert hat, - wenn die Ampelanlage für das versicherte Kfz nach dem Phasenplan schon längere Zeit auf rot geschaltet war, als das versicherte Kfz in die Kreuzung eingefahren ist, - wenn die Versicherungsnehmerin keine in der Person des Fahrers liegenden besonderen Umstände vorgetragen hat, die den Grund des Versagens erkennen und in einem andern Licht erscheinen lassen.