OLG Braunschweig - Beschluß vom 22.04.1993
Ss (BZ) 32/93
Normen:
BKatV § 1 Abs. 4, 7; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 39

OLG Braunschweig - Beschluß vom 22.04.1993 (Ss (BZ) 32/93) - DRsp Nr. 1994/8207

OLG Braunschweig, Beschluß vom 22.04.1993 - Aktenzeichen Ss (BZ) 32/93

DRsp Nr. 1994/8207

Gemäß § 1 Abs. 7 BKatV ist bei Verstößen von Radfahrern die Regelbuße um die Hälfte zu ermäßigen. Ausgehend hiervon beträgt die Regelgeldbuße bei Rotlichtverstößen eines Radfahrers 50,-- DM. Sie erhöht sich bei verschuldeten Sachschäden um 25,-- DM, so daß eine Geldbuße in Höhe von 75,-- DM zu verhängen ist.

Normenkette:

BKatV § 1 Abs. 4, 7; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1994, 39