Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Braunschweig vom 22. Februar 1989 abgeändert und neu gefaßt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.333,33 DM nebst 4% Zinsen seit dem 3. November 1988 zu zahlen.
Von den in 1. Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt 3.333,33 DM.
Die Berufung ist zulässig und in der Sache begründet.
Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht steht nach nicht angegriffener Feststellung des ... fest. Dafür haftet der Beklagte auch auf Schmerzensgeld (§§ 823 Abs. 1, 847 BGB). Die vom Senat durchgeführte Augenscheinseinnahme hat ergeben, daß die Schilderung der Örtlichkeiten sowie des Unfallhergangs in wesentlichen Punkten zu ergänzen ist:
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