OLG Braunschweig - Urteil vom 29.08.1997
5 U 24/97

OLG Braunschweig - Urteil vom 29.08.1997 (5 U 24/97) - DRsp Nr. 2011/7992

OLG Braunschweig, Urteil vom 29.08.1997 - Aktenzeichen 5 U 24/97

DRsp Nr. 2011/7992

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 06. März 1997 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.950 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.04.1996, der Beklagte zu 3. darüber hinaus 4 % Zinsen für die Zeit vom 12.03. bis 08.04.1996, die Belegte zu 2. darüber hinaus 4 % Zinsen für die Zeit vom 27.06.1995 bis 08.04.1996, zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger 19/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/20. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 3/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner 17/20.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger ist in Höhe von 17.050 DM beschwert, die Beklagten sind in Höhe von jeweils 2.950.00 DM beschwert.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung, mit der der Kläger noch seinen Schmerzensgeldanspruch weiterverfolgt, ist nur zu einem geringen Teil begründet.